Der Sicherheitsbeauftragte und der Arbeitgeber

Der Sicherheitsbeauftragte ist der Assistent des Arbeitgebers im Bereich der Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz.

In Artikel L. 311-2 des Arbeitsgesetzbuches wird die Bezeichnung „Sicherheitsbeauftragter“ folgendermaßen definiert: „Jeder Arbeitnehmer, welcher vom Arbeitgeber mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen bzw. im Betrieb beauftragt wird.“

Ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, unabhängig von der Größe seines Unternehmens einen Sicherheitsbeauftragten zu beauftragen?

Ja, jeder Arbeitgeber muss einen Sicherheitsbeauftragten ernennen, der ihm Hilfestellung bei der Prävention und dem Schutz der Arbeitnehmer gegen berufsbedingte Gefahren gibt. In Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber selbst der Sicherheitsbeauftragte sein, unter der Bedingung, dass er die von der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 betreffend die „Sicherheitsbeauftragte“ festgelegten Kriterien (Zeit, Schulung, Berufserfahrung und Voraussetzung der Qualifikation) erfüllt.

Ab wann müssen Arbeitgeber einen Sicherheitsbeauftragten ernennen?

Die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten ist seit der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG in das nationale Gesetz vom 17. Juni 1994 betreffend die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorgesehen.

Demzufolge bestehen die Verpflichtungen im Bereich der Sicherheit und Gesundheit sowie die Verpflichtung zur Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten oder die Verpflichtung für den Arbeitgeber, selbst die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten zu übernehmen, bereits seit geraumer Zeit.

Seit der Veröffentlichung der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 wird den Arbeitgebern eine Frist eingeräumt, innerhalb welcher sie einen Sicherheitsbeauftragten ausbilden lassen können.

Artikel 11. 1. der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 legt eine Frist von 60 Monaten, gerechnet ab Datum der Veröffentlichung des Programmes der einzelnen Schulungszyklen (Mémorial A –– N° 160 vom 24. August 2007), fest, innerhalb welcher jeder Sicherheitsbeauftragte seine Schulung absolvieren muss.

Das heißt, dass jedes Unternehmen über einen seit dem 24. August 2012 geschulten Sicherheitsbeauftragten (oder gegebenenfalls mehrere Sicherheitsbeauftragte) verfügen muss.