29. Apr. 2025

Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren durch die Exposition gegenüber karzinogenen oder mutagenen Agenzien oder reproduktionstoxischen Stoffen am Arbeitsplatz

Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren durch die Exposition gegenüber karzinogenen oder mutagenen Agenzien oder reproduktionstoxischen Stoffen am Arbeitsplatz

Am 13. März 2025 hat Luxemburg eine großherzogliche Verordnung erlassen, die den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren durch die Exposition gegenüber karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen am Arbeitsplatz erheblich verstärkt.
Diese Initiative steht im Einklang mit den europäischen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/431, die darauf abzielt, ein Höchstmaß an Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

 

Der Text, der seit dem 21. März 2025 gilt, enthält wichtige Klarstellungen, insbesondere in Bezug auf die einzuhaltenden Arbeitsplatzgrenzwerte.
Unternehmen sind nun verpflichtet, regelmäßig Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer zu bewerten – mit besonderem Augenmerk auf Risikogruppen sowie auf andere Expositionswege als die inhalative Aufnahme, etwa die dermale Absorption.

 

Eine wesentliche Neuerung betrifft die präzise Definition von reproduktionstoxischen Stoffen mit und ohne Schwellenwert, wobei jeweils spezifische Maßnahmen vorgesehen sind. Darüber hinaus verpflichtet die Verordnung die Arbeitgeber ausdrücklich dazu, diese Stoffe – sofern technisch möglich – zu substituieren oder ihre Verwendung auf ein Minimum zu reduzieren, was die primäre Risikoprävention deutlich stärkt.

 

Unternehmen müssen zudem eine Reihe verbindlicher Maßnahmen zur Expositionsminderung umsetzen, darunter der Einsatz geschlossener Systeme, angemessene Belüftung, strenge Hygienemaßnahmen, geeignete Schutzausrüstung, regelmäßige Schulung und Information der Beschäftigten über potenzielle Gefahren sowie eine systematische medizinische Überwachung.

 

Die verpflichtende medizinische Überwachung wurde deutlich ausgeweitet:
Eine angepasste biologische und medizinische Überwachung, einschließlich der Erfassung medizinischer Vorgeschichte und regelmäßiger Gesundheitskontrollen, ist für exponierte Arbeitnehmer vorgeschrieben. Darüber hinaus wurden verbindliche biologische Grenzwerte eingeführt – insbesondere für Blei –, um die Arbeitnehmer besser zu schützen.

 

Im Falle einer ungewöhnlichen oder unvorhersehbaren Exposition sieht die Verordnung ein konkretes Protokoll vor, um die unmittelbare Sicherheit zu gewährleisten und gesundheitliche Auswirkungen zu begrenzen.

 

Schließlich gelten präzise Vorgaben zur Aufbewahrung medizinischer Unterlagen – bis zu 40 Jahre bei bestimmten Stoffen –, um eine optimale Rückverfolgbarkeit der Expositionen sicherzustellen und die langfristige Gesundheitsüberwachung betroffener Arbeitnehmer zu erleichtern.

 

Diese Verordnung stellt somit einen bedeutenden Fortschritt im Bereich des Arbeitsschutzes dar und spiegelt das klare Engagement Luxemburgs für eine verstärkte Prävention arbeitsbedingter Gefahren durch gefährliche Stoffe wider.
Der vollständige Text kann auf der offiziellen Website Legilux eingesehen werden: www.legilux.lu

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