12. Juli 2016

Belästigung am Arbeitsplatz in Luxemburg

Belästigung am Arbeitsplatz in Luxemburg

Es ist entscheidend, dass Arbeitgeber Belästigungen am Arbeitsplatz verhindern, um sowohl negative Folgen für die Mitarbeiter (z. B. Stress, Fehlzeiten, Depressionen) als auch für das Unternehmen (z. B. Produktivitätsverlust, direkte Kosten, schlechtes Image) zu vermeiden.
Im Jahr 2015 wurde der finanzielle Schaden durch krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgrund von Belästigung in Luxemburg auf 102 Millionen Euro geschätzt.

 


 

Was ist Belästigung? Ursachen und Risiken

 

Laut der großherzoglichen Verordnung vom 15. Dezember 2009 wird Belästigung wie folgt definiert:

"Belästigung tritt auf, wenn eine Person innerhalb des Unternehmens gegenüber einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft wiederholt und vorsätzlich ein Fehlverhalten begeht, das darauf abzielt oder bewirkt:

  • Die Rechte oder Würde des Betroffenen zu verletzen;
  • Die Arbeitsbedingungen zu verschlechtern oder die berufliche Zukunft zu gefährden, indem ein einschüchterndes, feindliches, erniedrigendes oder beleidigendes Arbeitsumfeld geschaffen wird;
  • Die körperliche oder psychische Gesundheit zu beeinträchtigen."

 


 

Folgen der Belästigung

 

Belästigung kann schwerwiegende Auswirkungen haben :

  • Wiederholte Abwesenheit.
  • Burn-out.
  • In extremen Fällen : Suizidgedanken oder Suizid.

 


 

Hinweise auf Belästigung

 

Warnsignale am Arbeitsplatz umfassen :

  • Mitarbeiter werden absichtlich ausgeschlossen oder ignoriert.
  • Aktive Missachtung: Unterbrechen oder Übergehen der betroffenen Person.
  • Kleine, aber absichtliche Gemeinheiten (z. B. die betroffene Person nicht beim Aufzug warten lassen).

 


 

Mögliche Ursachen

 

Belästigung kann aus verschiedenen Gründen entstehen, etwa :

  • Fehlende Organisation.
  • Arbeitsstress.
  • Frustration (z. B. wegen ausgebliebener Beförderung).
  • Eifersucht oder schlechtes Betriebsklima.

 


 

Wie sieht die Verpflichtung des Arbeitgebers aus ?

 

Die Konvention vom 25. Juni 2009, rechtsverbindlich erklärt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2009, legt folgende Verpflichtungen für Arbeitgeber fest:

 

  1. Nulltoleranz gegen Belästigung
    • Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die Betriebsordnung nach Rücksprache mit den Arbeitnehmervertretern.

 

  1. Sensibilisierung
    • Aufklärung der Mitarbeiter und Führungskräfte über:
      • Definition von Belästigung
      • Maßnahmen zur Bewältigung
      • Sanktionen gegen die Täter

 

  1. Präventive Maßnahmen
    • In Zusammenarbeit mit Arbeitnehmervertretern Schutzmaßnahmen ausarbeiten.

 


 

Wie SSTL Sie unterstützen kann

 

Als externer Präventionsdienst bietet SSTL:

  • Diagnostik der aktuellen Situation in Ihrem Unternehmen.
  • Einrichtung einer anonymen psychologischen Hilfeplattform, verfügbar 24/7.

 

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