12. Juli 2016

Der benannte Arbeitnehmer und der Arbeitgeber

Der benannte Arbeitnehmer und der Arbeitgeber

Der benannte Arbeitnehmer ist der Assistent des Arbeitgebers im Bereich der Prävention von beruflichen Risiken am Arbeitsplatz.

 


 

Definition laut Arbeitsgesetzbuch

 

Artikel L. 311-2 des Arbeitsgesetzbuchs definiert den Begriff „benannter Arbeitnehmer“ wie folgt:

„Jeder Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber mit Schutz- und Präventionsmaßnahmen bezüglich beruflicher Risiken im Unternehmen und/oder Betrieb beauftragt ist.“

 


 

Ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen benannten Arbeitnehmer zu ernennen?

 

Ja, jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen benannten Arbeitnehmer zu benennen, der ihn bei der Prävention und dem Schutz der Arbeitnehmer vor beruflichen Risiken unterstützt.

  • In Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber diese Rolle selbst übernehmen, unter der Bedingung, dass er die in der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, darunter:
    • Zeit,
    • Schulung,
    • Berufserfahrung,
    • Qualifikationsvoraussetzungen.

 


 

Ab wann müssen Arbeitgeber einen benannten Arbeitnehmer ernennen?

 

Die Verpflichtung, einen benannten Arbeitnehmer zu ernennen, besteht seit der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG in das nationale Gesetz vom 17. Juni 1994, das sich mit der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz befasst.

 

Im Rahmen der Veröffentlichung der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 wurde den Arbeitgebern eine Übergangsfrist für die Schulung ihrer benannten Arbeitnehmer eingeräumt.

 


 

Schulungsfristen

 

Artikel 11.1 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 gewährt:

  • Eine Übergangsfrist von 60 Monaten, beginnend mit der Veröffentlichung der Schulungspläne im Mémorial A – N° 160 vom 24. August 2007.

 

Das bedeutet, dass seit dem 24. August 2012 jede Firma mindestens einen geschulten benannten Arbeitnehmer haben muss (oder mehrere, je nach Fall).

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