19. Nov. 2025

Neue Vorschriften für Hebezeuge

Neue Vorschriften für Hebezeuge

Neue Arbeitsschutzpflichten – Großherzogliche Verordnung vom 22. Oktober 2025 über Hebezeuge

 

Bisher:

 

Die Pflichten konzentrierten sich hauptsächlich auf die CE-Konformität und allgemeine, periodische Prüfungen (oft jährlich) ohne Harmonisierung nach Gerätetyp. Regelmäßige Wartung war zwar vorgeschrieben, jedoch ohne festgelegte Intervalle für alle Geräte. Auch ein Sicherheitsregister war nicht für alle Geräte verpflichtend. Eignungsprüfungen (Überprüfung der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck) waren nicht erforderlich, und technische Spezifikationen (Belüftung, Rauchabsaugung, Notfallkommunikation, Wind usw.) blieben uneinheitlich oder beschränkten sich auf Personenaufzüge.

 

Jetzt:

 

Die Verordnung von 2025 führt mehrere wichtige neue Bestimmungen ein bzw. formalisiert diese:

 

Ein obligatorisches und standardisiertes Sicherheitsregister (Anhang I), das vor Ort zu führen und der ITM (Inspektion für Arbeit und Bergwesen) zugänglich zu sein ist.

 

Vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme ist eine Eignungsprüfung obligatorisch, um die Kompatibilität zwischen dem Gerät, seinem Verwendungszweck und seiner Umgebung sicherzustellen.

 

Die Wartungsintervalle sind gesetzlich vorgeschrieben: 6 Wartungsbesuche pro Jahr für Aufzüge in Mehrfamilienhäusern, 1 pro Jahr für Ein- oder Zweifamilienhäuser, 2 pro Jahr für Personenaufzugsanlagen und 1 pro Jahr ausschließlich für Lastenhebezeuge.

 

Regelmäßige Inspektionen werden von einer akkreditierten Stelle durchgeführt: in der Regel alle 12 Monate, alle 6 Monate für Krane, mobile Geräte oder nicht ortsfeste Personenaufzugsanlagen und alle 5 Jahre (Lastprüfung) für ortsfeste Geräte.

 

Für das Personal, das Geräte bedient, wartet oder prüft, gelten strengere Kompetenz- und Zulassungsanforderungen.

 

Neue technische Anforderungen: Belüftung und Rauchabsaugung der Kanäle, obligatorische Zwei-Wege-Kommunikation, automatische Abschaltung bei starkem Wind (≥ 60 km/h, bei Kranen sogar 72 km/h).

 

Der Bediener ist ausdrücklich verpflichtet, bei jedem sicherheitsgefährdenden Mangel unverzüglich zu handeln.

 

Neue Verwaltungsklassifizierung: Hebezeuge fallen nun unter Klasse 4 der Klassifizierung regulierter Betriebe (vorher 3A).

 

Zusammengefasst: Diese Regelung beschränkt sich nicht mehr nur auf die Gerätekonformität, sondern schreibt eine kontinuierliche dokumentarische und technische Überwachung mit vollständiger Rückverfolgbarkeit von Inspektionen, Wartungsarbeiten und Eingriffen vor. Ziel ist es, die Sicherheit von Beschäftigten und der Öffentlichkeit während der gesamten Lebensdauer der Anlagen zu gewährleisten.

 

→ Wir empfehlen allen Betreibern, ihre internen Wartungs-, Inspektions- und Dokumentationsverfahren jetzt zu überprüfen, um die Einhaltung dieser neuen Regelung sicherzustellen. Unser Team unterstützt Sie gerne bei der Analyse Ihrer Vorgehensweisen und der Aktualisierung Ihrer Verfahren.

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